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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2003
Aktenzeichen: 5 StR 338/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat folgt dem Hilfsantrag des Generalbundesanwalts. Er sieht eine wirksame Ermächtigung des Pflichtverteidigers durch den Angeklagten zur Revisionsrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) nicht als belegt an.
Ende der Entscheidung
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