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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: 5 StR 339/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 212
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 11. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fällen nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom 27. März 2007 (BGH NStZ 2007, 518) erneut unter Zugrundelegung uneingeschränkter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die wiederum mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten erweist sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verneinung der Möglichkeit erheblich verminderter Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Tötung von acht eigenen neugeborenen Kindern durch Mangelversorgung unmittelbar nach der Geburt innerhalb von sechseinhalb Jahren kann hier nach Anhörung von nunmehr zwei psychiatrischen Sachverständigen durch das Schwurgericht nicht ein zweites Mal allein aufgrund der Sachrüge beanstandet werden.

Der Ausschluss massiven Alkoholmissbrauchs als etwaige Ursache für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist - nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf den im ersten Beschluss des Senats ausdrücklich bezeichneten Gesichtspunkt der actio libera in causa (BGH aaO S. 519) - insgesamt plausibel dargetan.

Der Senat hatte in seinem ersten Beschluss das gerade in Anbetracht der sonstigen sozialen Einordnung der Angeklagten außergewöhnliche Gesamttatgeschehen sowie den bizarr anmutenden Umgang der Angeklagten mit den auf dem eigenen Balkon vergrabenen Leichen ihrer Opfer hervorgehoben. Dass die Sachverständigen eine mögliche indizielle Wirkung dieser Umstände für das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung außer acht gelassen hätten, ist ungeachtet allzu knapper Abhandlung dieser im Urteil immerhin nicht ganz verschwiegenen Momente nicht anzunehmen. Ein zwingender Beleg für eine jedenfalls nicht ausschließbare schwere seelische Abartigkeit der Angeklagten, welche das Schwurgericht aufgrund der Gesamtheit ihres Werdegangs im Einklang mit den Sachverständigen ausgeschlossen hat, ist aus jenen Besonderheiten noch nicht abzuleiten.

Ende der Entscheidung

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