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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 5 StR 341/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 341/00

vom

25. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 1999 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. August 2000 aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision auch geltend macht, das Landgericht hätte dem Angeklagten entsprechend dem Antrag der Verteidigung zum Verständnis des Beschlusses vom 19. April 1999 einen Hinweis geben müssen, wird auf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der beisitzenden Richterin verwiesen. Danach hat der Vorsitzende mitgeteilt, daß die Strafkammer nicht davon ausgehe, daß sich der Zeuge K in der Zeit vom 22. März 1997 bis 5. April 1997 durchgehend in der Türkei aufgehalten habe. Dementsprechend sind von der Verteidigung in der Folge auch weitere Beweisanträge zur Frage des Aufenthalts des Zeugen zur Tatzeit gestellt worden (z. B. Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen T vom 20. Mai 1999), die zu einer umfangreichen Beweisaufnahme geführt haben. Es liegt somit kein Fall vor, in dem der Tatrichter ein schutzwürdiges Vertrauen des Angeklagten beziehungsweise der Verteidigung ausgelöst hätte.

Ende der Entscheidung

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