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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 5 StR 341/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 302 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 341/06

vom 24. August 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Januar 2006 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten D. T. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern, gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. T. hat es wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern, gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es gegenüber dem Angeklagten D. T. den Verfall eines Geldbetrages von 6.000 Euro und gegenüber dem Angeklagten B. T. einer Summe von 3.000 Euro angeordnet. Gegen ihre Verurteilung wenden sich beide Angeklagte mit der Revision. Sie machen geltend, der von ihnen jeweils erklärte Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, weil er auf einer Absprache mit dem Gericht beruhe und nur die Einhaltung der Absprache ihre sofortige Freilassung ermöglicht habe.

Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Urteil war eine Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung vor-ausgegangen; sie hatte einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhielten die Angeklagten nach der Urteilsverkündung im Anschluss an die allgemeine Rechtsmittelbelehrung die ausdrückliche qualifizierte Belehrung, dass die getroffene Absprache sie nicht daran hindere, Revision gegen das Urteil einzulegen. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung, die ihnen ausreichend Gelegenheit zur Überlegung bot, erklärten die Angeklagten jeweils "mit Zustimmung ihrer Verteidiger: Ich verzichte auf Rechtsmittel". Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8 und 12). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1445 m.w.N.), liegen ersichtlich nicht vor.

Der Schriftsatz von Rechtsanwalt Sch. vom 16. August 2006 und der Schriftsatz von Rechtsanwältin K. vom 22. August 2006 haben vorgelegen.



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