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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 5 StR 342/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 357 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte sowie die Mitangeklagten D und J G nur des versuchten Betruges in 38 Fällen schuldig sind.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
Der zwischenzeitlich vom Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag auf Protokollberichtigung hindert den Fortgang des Revisionsverfahrens nicht. Ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist jedenfalls dann nicht veranlaßt, wenn eine Auswirkung der beantragten Protokollberichtigung auf das Revisionsverfahren - wie hier - nicht erkennbar ist.
Der Schuldspruch war - gemäß § 357 StPO unter Erstreckung auch auf die Mitangeklagten - zu berichtigen. Das Landgericht hat in den Gründen ausgeführt, die Verurteilung wegen vollendeten Betruges habe auf einem Verkündungsversehen beruht, weil Beratungsergebnis jeweils Schuldsprüche wegen versuchten Betruges gewesen seien. Wenn die Strafkammer bei der Urteilsberatung aber nur vom Versuch ausgegangen ist, kann ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfolgenausspruch von dem Versehen erfaßt worden sein könnte.
Ende der Entscheidung
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