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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 342/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 55 | |
StPO § 460 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; das Rechtsmittel ist deshalb unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nichterörterung des Gesamtstrafübels stellt hier keinen Rechtsfehler dar.
Der Angeklagte ist neben der gegen ihn vorliegend verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mittlerweile, wie dem Senat aus dem entsprechenden Revisionsverfahren bekannt ist, vom Landgericht Leipzig zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Deren Einzelstrafen können indes mit den im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen wegen der Zäsurwirkung einer dritten Verurteilung nicht in Anwendung des § 55 StGB im Verfahren nach § 460 StPO auf eine einheitliche Gesamtstrafe zurückgeführt werden. Der Senat übersieht nicht, daß der Angeklagte durch die nebeneinander bestehenden beiden Gesamtstrafen von insgesamt mehr als sieben Jahren ein nicht unbedenklich hohes Gesamtstrafübel erfährt.
Bei gleichzeitiger Aburteilung hätte der Tatrichter bei der gegebenen Sachlage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41, 310; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11; BGH, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99) durch Berücksichtigung des Gesamtstrafübels auf den Nachteil Bedacht nehmen müssen, der sich für den Angeklagten aus der Zäsurwirkung des nur mit den Strafen aus der anderen Verurteilung gesamtstrafenfähigen Urteils des Amtsgerichts Hof ergab. Mangels Rechtskraft der anderen Verurteilung war dem Tatrichter eine solche Berücksichtigung nicht möglich. Freilich ist es ein Gebot der Gerechtigkeit, daß der Angeklagte auch bei der vorliegenden Fallgestaltung eine nachträgliche Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtstrafübels durch die hier festgesetzte und die weitere, erst nach der letzten tatgerichtlichen Überprüfung in Rechtskraft erwachsene Gesamtstrafe erlangen kann, nicht anders, als es bei Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB durch das Verfahren nach § 460 StPO gewährleistet ist. Hierfür wird eine entsprechende Anwendung des von Amts wegen oder auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahrens nach § 460 StPO geboten sein (vgl. dazu BVerfG [Kammer], Beschluß vom 11. Juni 1991 - 2 BvR 709/91; OLG Koblenz NStZ 1991, 555; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 303; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 460 Rdn. 4), in dem die Angemessenheit des Gesamtstrafübels zu überprüfen und erforderlichenfalls durch Herabsetzung einer der Gesamtstrafen, tunlichst der zuletzt in Rechtskraft erwachsenen, wiederherzustellen sein wird.
Ende der Entscheidung
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