Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: 5 StR 343/09
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 18 Abs. 1 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. März 2009 im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den zur Tatzeit 18 Jahre und zwei Monate alten unbestraften Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er im Zustand nicht ausschließbar verminderter Schuldfähigkeit die 17-jährige L. getötet hat, ohne dass der Grund der Tötung und der Tatablauf im Einzelnen aufgeklärt werden konnten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seinem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel, mit dem er - näher ausgeführt - die Annahme schädlicher Neigungen durch das Landgericht sowie die Höhe der verhängten Jugendstrafe beanstandet.
Die Revision zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Verhängung einer Jugendstrafe ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht die Höhe der verhängten Jugendstrafe rechtsfehlerhaft bestimmt hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend Folgendes ausgeführt:
"... Auch kann nach der gesetzlichen Wertung in § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG die Verhängung einer fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung geboten sein (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 5 m.w.N.). Die Begründung auf UA S. 149 ?geringer durfte die Strafe nach Auffassung der Kammer nicht ausfallen, weil anderenfalls das Gewicht der Rechtsverletzung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen wäre. Hingegen ist ein Zurückbleiben um ein halbes Jahr hinter der Höchststrafe angemessen, um den Milderungsgründen hinreichend Rechnung zu tragen', lässt indes angesichts der angenommenen Milderungsgründe besorgen, dass die Jugendkammer die im vorliegenden Einzelfall angemessene Sanktion in ihrer Relation zur Höchststrafe verkannt hat."
Im Hinblick auf den vorliegenden Wertungsfehler konnten die Feststellungen aufrechterhalten bleiben, die ergänzt werden können, soweit sich hieraus kein Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen ergibt.
Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs und der Art der Sanktion konnte der Senat trotz der Zurückverweisung der Sache die auf § 74 JGG, § 472 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt, und 25. Juni 2009 - 5 StR 174/09).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.