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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 344/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 397a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines Beistands für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.
Der Antrag, dem Nebenkläger Rechtsanwältin T auch für das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, da Rechtsanwältin T bereits durch Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 21. März 2002 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2). Ohne Bedeutung bleibt hierbei, daß das Landgericht Hamburg den Angeklagten nach der Bestellung lediglich nach einem Straftatbestand verurteilt hat, der eine Bestellung nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht rechtfertigen würde (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 - 1 StR 246/01).
Ende der Entscheidung
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