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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.1998
Aktenzeichen: 5 StR 344/98
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 33a
StPO § 472 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 344/98 (alt: 5 StR 464/97)

vom 28. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Förderung der Prostitution u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1998 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Nebenklägers vom 7. September 1998 gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1998, soweit er die sofortige Beschwerde des Angeklagten betrifft, wird zurückgewiesen.

Gründe

Ein Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs geboten wäre, liegt nicht vor. In dem angegriffenen Beschluß sind, soweit es die Entscheidung über die sofortige Beschwerde betrifft, keine "Tatsachen oder Beweisergebnisse" im Sinne des § 33a StPO verwertet, zu denen der Nebenkläger noch nicht gehört worden wäre. Dies wird vom Nebenkläger auch selbst nicht behauptet.

Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung des Vorbringens des Nebenklägers im Schriftsatz vom 7. September 1998 nicht zu einer ihm günstigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten führen können.

Die Auslagen, die dem Nebenkläger durch seine Teilnahme an der Hauptverhandlung entstanden sind, die zu dem in diesem Verfahren zweiten tatrichterlichen Urteil geführt hat, waren dem Angeklagten nicht aufzuerlegen. Das Landgericht hatte in dieser Hauptverhandlung nur noch eine Einzelstrafe wegen einer Tat, die den Nebenkläger nicht zum Anschluß berechtigt (Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei) sowie eine Gesamtstrafe auszusprechen. In diese war zwar auch die Einzelstrafe wegen des rechtskräftig abgeurteilten Nebenklagedelikts einzubeziehen. Dies allein führt nicht dazu, dem Angeklagten die in der zweiten Tatsacheninstanz entstandenen Nebenklagekosten aufzubürden, denn solches wäre unbillig (§ 472 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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