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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 5 StR 345/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 345/01

vom

21. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der nicht eingehaltenen Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2, § 261 StPO) bemerkt der Senat:

Die von der Revision als Beleg für einen Widerspruch herangezogenen Feststellungen (UA S. 13 f.) erfassen lediglich Äußerungen des Belastungszeugen in den Verurteilungsfällen und sind nicht geeignet, den behaupteten Widerspruch - nicht verläßliche Aussage in zwei Fällen, die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurden - zu begründen.

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