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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 5 StR 345/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
Gründe:
(zu 1.)
Der von der Verteidigerin Rechtsanwältin P "vorsorglich" gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist schon deshalb unzulässig, weil diese Frist nicht versäumt worden ist; denn der Verteidiger Rechtsanwalt S hat die Revision rechtzeitig - i. Ü. mit weitgehend identischen Verfahrenszügen - begründet.
Ende der Entscheidung
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