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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.10.1998
Aktenzeichen: 5 StR 346/98
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 177 Abs. 2 | |
StGB § 56 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 346/98 (alt: 5 StR 363/97)
vom
14. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. März 1998 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. Februar 1997 wegen einer im Jahr 1979 an seiner damals 13-jährigen Stieftochter begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom 29. September 1997 - unter Verwerfung der Revision im übrigen - das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) angreift. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Weder die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung noch die Bemessung der allerdings sehr milden Strafe sind aus Rechtsgründen zu beanstanden.
1. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Weist seine Wertung keine Rechtsfehler auf, ist sie vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Daß das Landgericht im Rahmen der Gesamtabwägung die im Urteil genannten Milderungsgründe - ohne dabei die Tat des Angeklagten zu verharmlosen - für so überwiegend hielt, daß es das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung bejahte, hält sich insbesondere bei Berücksichtigung des Zeitablaufs noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.
2. Auch die konkrete Strafzumessung gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Der Senat besorgt insbesondere nicht, daß der Tatrichter Gesichtspunkte der Strafzumessung mit solchen der Stafaussetzung zur Bewährung vermengt hätte. § 56 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht verletzt.
Bei diesem Ergebnis war der Senat durch die Abwesenheit des Verteidigers nicht an der Entscheidung gehindert.
Ende der Entscheidung
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