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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 347/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BZRG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 66
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 72 Abs. 1 Satz 1
BZRG § 51
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 347/07

vom 12. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. April 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Strafkammer hat ferner wegen Diebstahls und wegen Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten erkannt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche und die Bemessung der Strafen richtet. Gegenüber der verhängten Maßregel greift das Rechtsmittel durch.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. August 2007 zutreffend ausgeführt:

"Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob das Landgericht rechtlich zutreffend von einem Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen ist. Bedenken bestehen bereits deshalb, weil das Landgericht unter Verstoß gegen § 51 BZRG bereits getilgte Vorstrafen des Angeklagten in die Prognoseentscheidung einbezogen hat (vgl. UA S. 33). Verwertbar wären insoweit lediglich Angaben, die der Angeklagte von sich aus gegenüber dem Sachverständigen gemacht hätte. Ein solches ist dem Urteil indes nicht zu entnehmen.

Einen durchgreifenden Mangel weist die Maßregelanordnung jedenfalls deshalb auf, weil das Landgericht die im vorliegenden Fall sich aufdrängende Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht bedacht hat. Hierin liegt ein Rechtsfehler, der letztlich auch Auswirkungen auf die Maßregelanordnung nach § 66 StGB zeitigt. Denn unter dem Gesichtspunkt des § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dann kein Raum, wenn der Zweck dieser Maßregel auch durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erreicht werden kann (vgl. BGH NStZ 2000, 587, 589). Dies ist vorliegend deswegen zu prüfen, weil nach den Urteilsfeststellungen die Maßregel nach § 64 StGB nahe liegt. Verbleiben allerdings Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen Maßregel, so führt das zur kumulativen Anwendung von Maßregeln (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 464/99).

Es spricht vieles dafür, dass der Angeklagte einen solchen Hang zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke aufweist. Er betreibt einen ausgeprägten Alkoholmissbrauch und weiß, dass er unter Alkoholeinfluss zu inadäquaten und strafbaren Verhaltensweisen neigt (vgl. UA S. 7). Seinen ersten Vollrausch hatte der Angeklagte im Alter von erst sieben Jahren. Bereits nach der Entlassung aus dem Jugendwerkhof habe er "richtig" mit dem Trinken angefangen, so dass der Alkohol ihm 20 Jahre seines Lebens geraubt habe (vgl. UA S. 26). Bei Begehung der hier gegenständlichen Taten war der Angeklagte alkoholbedingt stark enthemmt, ohne dass bereits Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung vorliegen (vgl. UA S. 21). Die Feststellungen auf UA S. 35 belegen zudem, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss gewaltbereit ist und in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird."

Demnach wäre die Prüfung einer einen Hang im Sinne des § 64 StGB begründenden psychischen Alkoholabhängigkeit geboten gewesen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 7 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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