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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 5 StR 348/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 348/01

vom

21. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu der beantragten Schuldspruchänderung besteht kein Anlaß.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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