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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 5 StR 348/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu der beantragten Schuldspruchänderung besteht kein Anlaß.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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