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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 5 StR 348/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 56 Abs. 1 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. April 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zwei - zwischenzeitlich erledigte - Verurteilungen zu Geldstrafen strafschärfend berücksichtigt, die sich auf erst nach der verfahrensgegenständlichen Tat begangene Delikte bezogen. Dies wäre zulässig, wenn die neuen Straftaten nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließen (vgl. BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 1998, 404). Das angefochtene Urteil belegt dies indes nicht.
Der Strafausspruch begegnet auch deshalb Bedenken, weil die Strafkammer ihrer Strafzumessung für eine Serie von Einbruchsdiebstählen pauschal die Wertung einer "professionellen Vorgehensweise" (UA S. 19) vorangestellt hat, ohne dies für den nur an einer Tat der Serie beteiligten Angeklagten konkret zu erörtern. Angesichts des festgestellten Tatbildes (Anmietung des Tatfahrzeugs unter Angabe seines Namens; Zurücklassung eines Beutegegenstands auf der Ladefläche des Tatfahrzeugs bei dessen Rückgabe) verstand sich dies hier nicht von selbst.
Schließlich ist die Bewertung des Strebens des Angeklagten nach einem festen Arbeitsverhältnis in der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs widersprüchlich. Zum einen erkennt das Landgericht darin einen bestimmenden strafmildernden Umstand (UA S. 18). Andererseits erörtert es diesen Milderungsgrund im Rahmen der zum Nachteil des Angeklagten ausgefallenen Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB nicht. Darüber hinaus befasst sich das Landgericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung nicht mit der Frage, ob eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe im Hinblick auf den Druck des Widerrufs der Bewährung eine straffreie Führung erwarten lässt. Als besonderer Umstand wäre im Zusammenhang mit § 56 Abs. 2 StGB zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte bislang nur geringfügig und nur wegen Delikten verurteilt wurde, die nach der verfahrensgegenständlichen Tat begangen wurden.
Da der Strafausspruch aufgrund von Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Ende der Entscheidung
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