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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 349/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 152a Abs. 1 Nr. 2
StGB § 152a Abs. 4
StGB § 152a Abs. 3 2. Alternative
StGB § 152 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 349/00

vom

31. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Fälschung von Zahlungskarten u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

I.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Verwendung der umprogrammierten Bankkarte ein Gebrauchen einer Zahlungskarte als sonstiger Karte im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB darstellt.

Die in der Literatur vertretene einschränkende Auslegung des Tatbestandes, nach der erst die Benutzung von mindestens zwei Zahlungskarten ein Gebrauchen im Sinne der Vorschrift darstellt (Ruß in LK 11. Aufl. § 152a Rdn. 4 und Rudolphi in SK-StGB § 152a Rdn. 6, jeweils unter zu weitgehender Berufung auf die Kommentierung von Puppe NK-StGB § 152a Rdn. 14 zur alten Fassung des § 152a StGB), überzeugt nicht.

Der Wortlaut der Norm zwingt nicht zu dieser Auslegung. Das Strafgesetzbuch enthält seit seinem Inkrafttreten in vielen Vorschriften des Besonderen Teils die Mehrzahl statt der Einzahl (z.B. in §§ 130, 133, 145, 148, 149, 306, 314, 315, 315b, 318 StGB), ohne daß damit gesagt sein soll, es müsse sich um eine Mehrheit handeln (RGSt 55, 101, 102). Entstehungsgeschichte und Systematik stützen die gegenteilige Auslegung (vgl. BTDrucks. 13/8557 S. 29 f.). Sinn und Zweck der Norm sprechen ebenfalls gegen eine einschränkende Auslegung - wie der zu beurteilende Fall besonders deutlich macht -, weil eine einzelne Zahlungskarte wegen der bis zu ihrer Einziehung gegebenen Wiederverwendungsmöglichkeiten über ein besonders großes Gefährdungspotential für den Zahlungsverkehr verfügt (im Ergebnis ebenso Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. Rdn 4).

II.

Der gesamte Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Urteil setzt sich nämlich nicht mit der Frage auseinander, ob es sich bei den Taten des Angeklagten um minder schwere Fälle im Sinne des § 152a Abs. 3 2. Alternative StGB gehandelt haben kann. Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung des Täters und der Tat in Betracht kommen (st. Rspr; vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Prüfungspflicht 1). Die Feststellung des Tatrichters im Rahmen der Strafzumessung, daß die Taten in schneller Frequenz begangen wurden und professionell vorbereitet gewesen waren, machte hier eine derartige Prüfung nicht entbehrlich. Gerade angesichts des sehr engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs der Taten ist für die einzelnen Taten die Annahme eines minder schweren Falles nicht von vornherein ausgeschlossen. Es bestehen vielmehr erhebliche Gesichtspunkte, die für das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechen. Neben der Tatsache, daß zum Großteil durch den Gebrauch der gefälschten Bankkarte ein eher geringer Schaden entstanden ist, ist dies vor allem der Umstand, daß sämtliche Taten innerhalb von nur zwei Tagen erfolgt sind. Hinzu kommt, daß das Verhalten des Angeklagten, welches die Qualifizierung der Taten als gewerbsmäßig im Sinne von § 152 a Abs. 2 StGB rechtfertigt, überhaupt erst mit den verfahrensgegenständlichen Taten begann und sich damit ebenfalls insgesamt nur auf zwei Tage erstreckte.



Ende der Entscheidung

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