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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: 5 StR 35/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der Fassung der Urteilsgründe weist der Senat auf die Entscheidungen BGH NStZ 1994, 400 und BGH bei Kusch NStZ 1997, 72 (Nr. 17) hin.
Ende der Entscheidung
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