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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: 5 StR 35/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 35/04

vom 1. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der Fassung der Urteilsgründe weist der Senat auf die Entscheidungen BGH NStZ 1994, 400 und BGH bei Kusch NStZ 1997, 72 (Nr. 17) hin.

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