Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: 5 StR 351/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. April 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt, soweit der Schuldspruch angegriffen wird, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. August 2004, die durch die weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 6. September 2004 nicht entkräftet werden, erfolglos.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten die brutale und demütigende Tatbegehung über einen Zeitraum von sechs Stunden, die Verwirklichung von zugleich drei Straftatbeständen und die beim Nebenkläger verbliebenen Folgen gewürdigt. Zu seinen Gunsten hat es angeführt, daß er bislang nur geringfügig (nämlich mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen Untreue) vorbestraft ist, daß er als Verwalter der Mietobjekte überfordert und hoch verschuldet war, leicht alkoholisiert agierte, das vom Mittäter G verwendete Messer letztlich weggeschoben und somit weitere Eskalation verhindert hat und daß "eine mehrjährige Haftstrafe im Hinblick auf die daraus folgenden negativen Konsequenzen für seine familiären und beruflichen Bindungen eine besondere Belastung für ihn darstellen" wird.
Bei der beträchtlichen Höhe der auf dieser Grundlage gegen den nahezu unbestraften Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe kann der Senat nicht ausschließen, daß wesentliche mildernde Gesichtspunkte in der Strafzumessung keinen Niederschlag gefunden haben. Unerörtert gelassen hat das Landgericht nicht nur, daß der in einem Vorprozeß wegen desselben Geschehens zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilte Mittäter G allein das Küchenmesser ergriffen und verwendet hat, während der Angeklagte ihn zuletzt mit Worten ("Laß das mal jetzt ...") und Taten von einem weiteren Messereinsatz abhielt. Insbesondere bleibt auch der das gesamte Geschehen prägende Umstand unerwähnt, daß es dem Angeklagten als Hausverwalter nach einer wirtschaftlich mißglückten Vermietung, nach welcher der Nebenkläger ein Jahr lang überhaupt keine Miete für die von ihm bewohnten Räume zahlte, ersichtlich um die gewaltsame Durchsetzung als im weiteren Sinne berechtigt - wenn auch nicht als legal - angesehener Forderungen ging; dies läßt das Geschehen eher als untypischen Fall einer schweren räuberischen Erpressung erscheinen.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafrahmenwahl und die konkrete Strafzumessung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vornehmen können, die freilich um solche ergänzt werden können, die den bisherigen nicht widersprechen. Die erhebliche Brutalität der Tat, mithin das beträchtliche Gewicht der tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung wird dabei nicht zu vernachlässigen sein.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.