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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 352/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Wertpapierfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2006 nach nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatablauf; insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wertpapierfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Der Senat nimmt hinsichtlich der Begründung auf den Beschluss im Verfahren 5 StR 476/07 vom heutigen Tage gegen den Mittäter Bezug. Die dort gemachten Ausführungen zu der unzureichenden Begründung der nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Absicht, die Wertpapiere als echt in den Verkehr zu bringen, gelten gleichermaßen für das hiesige Verfahren.
Ende der Entscheidung
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