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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 5 StR 353/05
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 56 | |
StGB § 56 Abs. 1 | |
StGB § 56 Abs. 2 | |
StGB § 56 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 30. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt R als Verteidiger für den Angeklagten M ,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten M und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2004 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, davon zweimal als Versuch, und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte im vollen Umfang mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision allein die diesem Angeklagten zugebilligte Strafaussetzung zur Bewährung. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts begingen der Angeklagte M und drei Mitangeklagte in den Nachmittagsstunden des 8. Januar 2004 in kurzer Folge Einbrüche in Wohnungen, um stehlenswerte Gegenstände an sich zu bringen. Während sie in drei Fällen Schmuck, Bargeld und PC-Teile entwenden konnten, gelang es ihnen in zwei Fällen nicht, die Wohnungstür aufzuhebeln. Bei seiner Festnahme leistete der Angeklagte M Widerstand, indem er - nachdem er die Beifahrertür verriegelt hatte - durch Entgegenstemmen verhindern wollte, dass ihn die Polizeibeamten durch die eingeschlagene Scheibe der Beifahrertür aus dem Fahrzeug verbringen konnten.
II.
Die Revisionen des Angeklagten M und der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.
1. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei und beruht auf einer gesicherten Tatsachengrundlage. Dabei konnte sich das Landgericht auf die geständige Einlassung des Mitangeklagten T stützen, dessen Angaben durch die Beobachtung der Polizeibeamten B und L bestätigt wurden. Weiterhin wurde ein wesentlicher Teil der Tatbeute in dem Fahrzeug sichergestellt, in dem der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung saß. Die Widerstandshandlungen belegt das Landgericht rechtsfehlerfrei durch die Aussagen der beiden Polizeibeamten, die den Angeklagten festgenommen haben.
2. Die zulässig auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte (BGHSt 11, 393, 395; 24, 164, 165) Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler im landgerichtlichen Urteil auf. Bei der Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hat der Tatrichter innerhalb der durch § 56 StGB vorgegebenen Grenzen einen Ermessensspielraum (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4). Das Landgericht unterscheidet hier zwar die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich. Aus dem Gesamtzusammenhang wird jedoch hinreichend deutlich, dass das Landgericht bei dem Angeklagten, der bislang lediglich mit einer geringfügigen Geldstrafe vorgeahndet ist, ohne weiteres von einer positiven Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Bei der gegebenen Sachlage reichte es aus, dass das Landgericht mit knapper Begründung die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB für gegeben erachtet (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3) und im Rahmen seiner Gesamtwürdigung die besonderen Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Täters angenommen hat, zumal keine der verhängten Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr überstieg (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7). Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB war hier - wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt - nicht erforderlich, weil keine Gesichtspunkte erkennbar waren, die insoweit nähere Ausführungen geboten hätten (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15).
Ende der Entscheidung
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