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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2009
Aktenzeichen: 5 StR 353/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 356a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24. März 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Verurteilte trägt auch die Kosten seiner Rechtsbehelfe.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO angebracht worden. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht vorgetragen. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Verurteilte erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von einem Gehörsverstoß erlangt haben will. Ein hier jedenfalls gegebenes anwaltliches Verschulden an der Fristversäumung kann dem Angeklagten zugerechnet werden, weil es sich bei dem Verfahren in erster Linie um die Vorstufe der Verfassungsbeschwerde handelt (BGH wistra 2009, 33). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensichtlich erfolglos wäre.

Ende der Entscheidung

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