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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1999
Aktenzeichen: 5 StR 353/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 55 Abs. 1 | |
StGB § 53 | |
StGB § 54 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1999
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 23. Februar 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Urteilsfeststellungen weisen aus, daß der Angeklagte am 7. August 1998 - also nach der hier abgeurteilten Tat - durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin "zu neun Monaten Freiheitsentzug" verurteilt wurde, welche er zur Zeit der Hauptverhandlung verbüßte. Nach § 55 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 und 54 StGB kam damit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Das Urteil macht nicht deutlich, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafe vorgelegen oder ob Ausnahmen von der Pflicht zur Gesamtstrafenbildung vorgelegen haben (vgl. dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 3 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 3. Januar 1997 - 3 StR 558/96 -). Die zwischenzeitliche Verbüßung der etwa gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung stünde einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
Ende der Entscheidung
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