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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 354/01
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 74 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten K und S gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte K hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I , der seine Revision zurückgenommen hat, und dem Angeklagten S Kosten und Auslagen des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Ende der Entscheidung
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