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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 5 StR 354/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revisionsbegründung wird nach § 46 StPO zurückgewiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten A , G und Ak gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte A hat die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle sowie durch zwei Verteidiger rechtzeitig und zulässig mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen begründet. Nachdem er durch den Antrag des Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit einzelner Verfahrensrügen aufmerksam geworden ist, hat er insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revisionsbegründung beantragt.
Es kann dahinstehen, ob ein vom Angeklagten persönlich verfaßtes Wiedereinsetzungsgesuch überhaupt statthaft ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Auch hat der Angeklagte die von ihm behaupteten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht. Schließlich kann dem - verteidigten - Angeklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist deshalb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO bisher nicht nachgeholt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl § 45 Rdn. 11).
Ende der Entscheidung
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