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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: 5 StR 356/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Januar 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat merkt an: Den Antrag auf "die Durchführung einer Maßnahme zur Sicherung von daktyloskopischen und genetischen Spuren" vom 26. November 2002 hat das Landgericht durch Beschluß vom 27. November 2002 rechtsfehlerfrei abgelehnt.
Ende der Entscheidung
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