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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: 5 StR 356/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zum Terminsantrag von Rechtsanwalt M. vergleiche Senatsbeschluss vom 27. September 2007 - 5 StR 230/07.
Ende der Entscheidung
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