Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.1999
Aktenzeichen: 5 StR 356/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 265
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 356/99

vom

24. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 1. März 1999

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es den PKW des Angeklagten eingezogen, 13.490 DM für verfallen erklärt und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die rechtliche Wertung des Konkurrenzverhältnisses in den Fällen 2 bis 36 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte von Anfang Juni 1997 bis Mitte Dezember 1997 mindestens 16,4 kg Marihuana und 1,8 kg Haschisch, die er in Teilmengen (Fälle 2 bis 36) veräußerte. Das Landgericht, das "zu Anzahl, Umfang und Zeitpunkt" der in diesem Zeitraum an den Angeklagten erfolgten Rauschgiftlieferungen "keine sicheren Feststellungen treffen" konnte (UA S. 13), hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen (Fälle 2 bis 10) und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen (Fälle 11 bis 36) gewertet, wobei es ersichtlich ausschließlich auf die festgestellten Verkaufsakte abgestellt hat. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist (BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27; BGH StV 1994, 658). Alle Betätigungen, die sich auf den Vertrieb desselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittels richten, sind als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit dann aber auch alle späteren Veräußerungsakte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 m.w.N.). Dabei ist es zwar nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zur Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (BGH StV 1997, 471; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 11 m.w.N.). Hier liegt es indes nahe, daß die festgestellten Veräußerungen aus einer einheitlichen Einkaufsmenge stammen. Der Angeklagte bezog - wie die Lieferungen im Januar 1998 (Fall 37 - 11 kg Marihuana, 5 kg Haschisch) und April 1998 (Fall 38 - ca. 17 kg Cannabiskraut) belegen - stets größere Rauschgiftlieferungen aus Holland und tätigte aus diesen die jeweiligen Einzelverkäufe. Es bestehen deshalb konkrete Anhaltspunkte dafür, daß auch die übrigen Verkaufsakte (Fälle 2 bis 36) aus einer größeren Lieferung bestritten wurden. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen 2 bis 36 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafen, dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Der Senat hebt auch die Einzelstrafen in den Fällen 1, 37 und 38 der Urteilsgründe auf, um Gelegenheit zu insgesamt neuer Straffestsetzung zu geben.

Die Anordnung der Einziehung, des Verfalls und einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kann dagegen bestehen bleiben, da sie von dem genannten Rechtsfehler nicht berührt ist.

Der Senat merkt an:

Die strafschärfende Erwägung des Tatrichters, das Handeltreiben stelle "eine der schwerwiegendsten Varianten der in den §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Strafe bedrohten Handlungsweisen" dar, begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat verneint - entsprechend seiner ständigen Spruchpraxis im Rahmen der Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO zu ähnlichen Erwägungen und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte den darniederliegenden Betäubungsmittelmarkt in Neuruppin "in Schwung gebracht" hat (UA S. 27) - einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl. BGHSt 44, 361; BGH, Anfragebeschluß vom 27. Juli 1999 - 5 StR 316/99 - und Beschlüsse vom 27. Juli 1999 - 5 StR 301/99 -, - 5 StR 331/99 -, - 5 StR 333/99 -).

Ende der Entscheidung

Zurück