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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2001
Aktenzeichen: 5 StR 357/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 357/01 (alt: 5 StR 500/00)

vom 4. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Der Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 26. Juni 2001 ist damit gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. März 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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