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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 358/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Beschwerdeführer hat eine Überprüfung der Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.
Ende der Entscheidung
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