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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 359/02
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 206a | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 31 | |
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 | |
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten K gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. April 2002
a) wird das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zwei Fälle der Abgabe von Marihuana im Sommer 1999 vorgeworfen werden (§ 206a StPO); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten K der Staatskasse zur Last;
b) wird das genannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte K der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
bb) im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen "gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Soweit sich die Revision gegen den danach unverändert verbleibenden, allerdings klarstellungsbedürftigen Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Einbeziehung von zwei bereits im Sommer 1999 begangenen Einzeltaten der Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen in die im übrigen vertretbar angenommene Bewertungseinheit sonst im Jahre 2001 begangener Einzeltaten ist nicht vertretbar. Diese beiden Einzelfälle unterliegen zudem einem Strafklageverbrauch im Blick auf die Verurteilung des Angeklagten K durch das Amtsgericht Brandenburg vom 15. August 2001 wegen zwischen Frühjahr 1999 und Sommer 2000 begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Aufgrund dieses Verfahrenshindernisses ist die Teileinstellung des Verfahrens geboten.
2. Der den vorangegangenen Feststellungen offensichtlich widersprechenden Zusammenfassung der auf dem Geständnis des Angeklagten K beruhenden Einzelfeststellungen (UA S. 8) liegt offensichtlich ein Fassungsversehen zugrunde. Abgeurteilt ist vielmehr aufgrund der präzisen Einzelfallfeststellungen (UA S. 7 f.) der Handel mit etwa 215 g Haschisch (7 % Wirkstoffanteil) und mit 36 g Marihuana (6,5 % Wirkstoffanteil) aus einem einheitlichen Vorrat, darunter die jeweils mehrfache gewerbsmäßige Abgabe an fünf Minderjährige. Der fehlerhaft gefaßte Schuldspruch ist klarzustellen: Die Qualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bedarf der Kennzeichnung, die für diesen Verbrechenstatbestand unerhebliche Gewerbsmäßigkeit ist hingegen als Qualifikationsmerkmal des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu kennzeichnen.
3. Der Strafausspruch unterliegt schon wegen des - freilich geringfügig - reduzierten Schuldumfanges (oben 1), aber auch wegen des angelasteten viel zu langen Gesamttatzeitraumes der Aufhebung. Zudem ist die Ablehnung der Voraussetzungen des § 31 BtMG nicht vollständig schlüssig erläutert; daß die vom Angeklagten K bezeichneten Rauschgiftlieferanten den Ermittlungsbehörden bereits bekannt waren, hinderte die Anwendbarkeit des § 31 BtMG nur, wenn K s Angaben auch zu keinen neuen oder besseren Erkenntnissen über ihren Handelsumfang geführt hätten.
Bei dieser Sachlage bedürfen Strafrahmenwahl und allgemeine Strafzumessung - diese unter Berücksichtigung der weiteren nicht einbeziehungsfähigen, vom Angeklagten K derzeit verbüßten Freiheitsstrafe - neuer tatrichterlicher Entscheidung. Hierfür ist, da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten K richtet, nunmehr eine allgemeine Strafkammer zuständig.
Ende der Entscheidung
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