Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 5 StR 359/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 27 Abs. 2 S. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
1. 2.
3.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt ist und
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revisionen der Angeklagten H. und R. gegen das vorbezeichnete Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die Angeklagten H. und R. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklagten H. und R. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen bzw. in sechzehn Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten (H. ) und zwei Jahren und neun Monaten (R. ) verurteilt.
Die Revision des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die insoweit Bezug genommen wird, im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Urteilsgründe die Annahme täterschaftlichen unerlaubten bandenmäßigen Anbaus in nicht geringer Menge nicht belegen und der Schuldspruch entsprechend abzuändern ist. Die Schuldspruchänderung führt angesichts der durch § 27 Abs. 2 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgezeichneten Strafrahmenverschiebung zur Aufhebung des Strafausspruchs.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revision der Angeklagten H. bleiben aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch die Revision des Angeklagten R. deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Bei der im Rahmen der Gesamtstrafenbildung falsch bezifferten Einsatzstrafe (UA S. 55) handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.