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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 360/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 67 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die vom 28. August 2006 bis zur Urteilsverkündung erlittene Untersuchungshaft und die seitdem andauernde einstweilige Unterbringung des Angeklagten sieht der Senat davon ab, die Sache zur Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i. d. F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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