Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 362/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 362/08

vom 4. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Strand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 gewährt.

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das oben genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück