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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: 5 StR 362/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 247 Abs. 4
StPO § 247 Abs. 1
StPO § 247
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 362/99

vom

28. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. März 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in insgesamt sechzehn Fällen des sexuellen Mißbrauchs jeweils einer der beiden Nebenklägerinnen, der Zwillingstöchter seiner Ehefrau, für schuldig befunden. Es hat ihn wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vierzehn Fällen, davon zwölfmal tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von drei weiteren nicht sicher festgestellten gleichartigen Tatvorwürfen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer auf Verletzung des § 247 Satz 4 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Zutreffend wird folgendes beanstandet:

Die Zeugenvernehmung der Nebenklägerin B wurde - entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei - nach § 247 Satz 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt. In Unterbrechung der Vernehmung wurden der medizinische Sachverständige Professor L und die Zeugin F vernommen, ohne daß der wieder anwesende Angeklagte zuvor vom wesentlichen Inhalt der bisherigen, in seiner Abwesenheit erfolgten Zeugenaussage der Nebenklägerin unterrichtet worden war.

Jene Unterrichtung war - trotz der bloßen Unterbrechung der Zeugenvernehmung - vor der anderweitigen Fortführung der Beweisaufnahme in Anwesenheit des Angeklagten unerläßlich nach § 247 Satz 4 StPO (st. Rspr.; vgl. BGHSt 3, 384; 38, 260; BGHR StPO § 247 Satz 4 - Unterrichtung 2, 3, 6 und 7; BGH NStZ 1992, 346; StV 1995, 339; Widmaier NStZ 1998, 263). Sie ist geboten, sobald der Angeklagte wieder anwesend ist, um das durch seine vorübergehende Abwesenheit begründete Informationsdefizit bestmöglich auszugleichen. Die Unterrichtung erst nach den beiden genannten anderen Vernehmungen und nach Abschluß der weiteren - entgegen der Auffassung der Revision zulässigerweise - wieder in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Zeugenvernehmung der Nebenklägerin B war daher verspätet und genügte nicht den Anforderungen des § 247 Satz 4 StPO.

Nach den Ausführungen im Urteil zu den im Rahmen der Beweiswürdigung verwerteten Angaben des Sachverständigen Professor L über zu erwartende Verletzungen durch die dem Angeklagten angelasteten Sexualpraktiken (UA S. 48 f.) und zu möglicherweise beweisrelevanten Kontakten und gegenseitigen Informationen zwischen den Nebenklägerinnen und der Zeugin F (UA S. 16 f.) kann die Verurteilung des Angeklagten insgesamt auf dem Verstoß beruhen. Selbst wenn die Revision konkreten Vortrag hierzu hat vermissen lassen, kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß der Angeklagte bei fristgerechter Unterrichtung, insbesondere durch sachgerechte Ausübung seines Fragerechts, ein ihm günstigeres Beweisergebnis hätte erreichen können.

Hinsichtlich der weiteren Beanstandungen der Revision wegen angeblicher Durchführung von Augenschein während auf § 247 StPO gestützter Abwesenheit des Angeklagten verweist der Senat noch auf Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 247 Rdn. 6 ff.

Ende der Entscheidung

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