Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 363/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 67d Abs. 2 | |
StGB § 63 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. August 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der konkrete Zustand der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der versuchten gefährlichen Körperverletzung zwar maßgeblich auch auf seine starke alkoholische Beeinträchtigung zurückging, indes auch auf seine schwere psychische Erkrankung, auf welcher zudem sein Alkoholmißbrauch beruhte. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen eines länger andauernden Zustandes, der die Anwendung des § 63 StGB rechtfertigt, erfüllt (vgl. BGHSt 44, 338 und 369, jeweils m.w.N.). Das Gewicht der Anlaßtat reicht - ungeachtet ausgebliebener schlimmer Folgen - zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten trotz seiner bisherigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten aus (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00 -).
Insbesondere der letztgenannte Umstand wird indes - wie bereits dem angefochtenen Urteil hinreichend deutlich zu entnehmen ist - verstärkt Anlaß geben, während des Vollzugs der Unterbringung des Beschuldigten alsbald nach Möglichkeiten für einen im Rahmen der für ihn bestehenden Betreuung zu organisierenden Aufenthalt außerhalb des Maßregelvollzugs zu suchen, in dem für eine hinreichende Kontrolle der erforderlichen Abstinenz und Behandlung des Beschuldigten gesorgt ist, damit nach Erprobung des Beschuldigten bereits in naher Zukunft eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB ermöglicht wird.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.