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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 363/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. September 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften gestrichen wird.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandene Kosten aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist nicht ersichtlich, dass die versehentliche Mitbenennung des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB im Urteil Einfluss auf den Strafausspruch hatte.
Ende der Entscheidung
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