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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 363/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 363/08

vom 4. September 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften gestrichen wird.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandene Kosten aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist nicht ersichtlich, dass die versehentliche Mitbenennung des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB im Urteil Einfluss auf den Strafausspruch hatte.

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