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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 364/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 358 Abs. 2 Satz 1
StGB § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 364/00

vom

29. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe und in der Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Der Nebenklägerin wird für den Revisionsrechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt E Prozeßkostenhilfe bewilligt (§ 397a Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und neun Monaten vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafe und die Anordnung der Maßregel richtet. Jedoch sind der Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe und die Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Urteil insoweit widersprüchlich ist, als es die Höhe der einbezogenen Freiheitsstrafe betrifft (UA S. 10, 45). Es läßt sich deshalb nicht zweifelsfrei ausschließen, daß der Tatrichter bei der Gesamtstrafe insoweit von einer zu hohen Strafe ausgegangen ist. Da die Entscheidung zu § 67 Abs. 2 StGB von der Gesamtstrafe abhängt, kann sie gleichfalls keinen Bestand haben."

Ergänzend bemerkt der Senat zweierlei:

Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, alles das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben worden ist. Die Urteilsgründe sollen nicht das abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten-, Zeugen- und Sachverständigenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung in der durch den jeweiligen Fall gebotenen sachlogischen Struktur wiedergeben und würdigen und so die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung, insbesondere der nach Lage des Falles erforderlichen Beweiswürdigung, ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1998, 475).

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, im Rahmen der Entscheidung gemäß § 67 Abs. 2 StGB, bei der er das Schlechterstellungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten hat, auch dem Angeklagten günstigere Vollstreckungsregelungen zu erwägen (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 - Vorwegvollzug, teilweiser 5, 7, 8, 15).

Ende der Entscheidung

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