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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 5 StR 364/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. September 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten B gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten Ba auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Revision dieses Angeklagten wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsbehelfe zu tragen.
Ende der Entscheidung
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