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Gericht: Bundesgerichtshof
								  
								  Beschluss verkündet am 06.09.2006
								  
								  Aktenzeichen: 5 StR 367/06
								  
								  
								  Rechtsgebiete: StPO
								  Vorschriften:
| StPO § 349 Abs. 2 | 
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. September 2006
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den übrigen Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Alle Angeklagten haben jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die nicht optimal strukturierte Beweiswürdigung des Landgerichts gestattet eine Gesamtschau, auf deren Grundlage die Schuldsprüche nicht zu beanstanden sind.
Ende der Entscheidung
								  
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