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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: 5 StR 367/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 367/06

vom 6. September 2006

in der Strafsache

gegen

1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den übrigen Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Alle Angeklagten haben jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die nicht optimal strukturierte Beweiswürdigung des Landgerichts gestattet eine Gesamtschau, auf deren Grundlage die Schuldsprüche nicht zu beanstanden sind.

Ende der Entscheidung

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