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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 369/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 21. März 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 14 bis 23 verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren - auf Kosten der Staatskasse, die auch die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt - eingestellt;
b) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 13 Fällen (Fälle II. 1 bis 13) und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 38 Fällen (Fälle II. 24 bis 61), davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (Fälle II. 29, 33 und 2 Fälle aus II. 34 bis 61), verurteilt ist;
c) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin B zur Gänze und die der Nebenklägerin A Ba im Umfang der verbleibenden Schuldsprüche zu tragen.
4. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zum Strafausspruch, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - "wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 61 Fällen, in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in 16 Fällen mit Beischlaf zwischen Verwandten" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den im Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den zutreffenden Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. August 2002 ist in zehn Fällen Verfolgungsverjährung eingetreten, die zur Einstellung des Verfahrens im erkannten Umfang nötigt (§ 206a StPO), in weiteren 13 Fällen Teilverjährung, die zur Schuldspruchänderung führt; der Senat stellt den neuen Schuldspruch insgesamt klar. Durch den Wegfall von zehn Einzelfreiheitsstrafen ist dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage entzogen. Dies gilt auch für die Bemessung der Einzelstrafen in den teilverjährten Fällen, weil das Landgericht insoweit die Verwirklichung mehrerer Tatbestände bestimmend strafschärfend gewürdigt hat. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu umfassender neuer Straffestsetzung zu geben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nach Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, die im wesentlichen Folge der Teileinstellung ist, nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen neu zu bestimmen haben. Diese sind durch neue, ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzbar.
Ende der Entscheidung
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