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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 5 StR 37/03
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 31 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24. September 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Februar 2003 bemerkt der Senat:
Die Nichterörterung des § 31 Nr. 1 BtMG begründet keinen Rechtsfehler, weil die Urteilsgründe (UA S. 23 f., 31) keine konkreten Anhaltspunkte enthalten, daß der Angeklagte mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung mehr als nur schon vorhandene Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden bestätigt hatte (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).
Ende der Entscheidung
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