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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 5 StR 370/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 63 | |
StGB § 67d | |
StGB § 67e |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Voraussetzungen des § 63 StGB, vor allem auch eine gesicherte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, sind dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich zu entnehmen. Mit zutreffenden Erwägungen hat die Jugendschutzkammer auch die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des § 62 StGB und die aktuelle Unmöglichkeit einer Aussetzung der Maßregel nach § 67b StGB belegt. In Vorbereitung der nach §§ 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen wird allerdings darauf Bedacht zu nehmen sein, dass das Gewicht der Anlasstaten, ungeachtet ihrer Verbrechensqualität, nur begrenzt schwer ist (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 62 Rdn. 6 m.w.N.), weshalb im Maßregelvollzug alsbald beträchtliche Bemühungen für eine therapeutische und soziale Stabilisierung des Untergebrachten auch unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits bestehenden Betreuung unerlässlich sein werden.
Ende der Entscheidung
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