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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 371/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 182 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 11. Dezember 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in fünf Fällen Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten verhängt, hat hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten gebildet und ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Angeklagte, gegen den wegen einschlägiger Vortaten bereits eine entsprechende Unterbringung vollzogen wird, hat die Taten - wechselseitige manuelle und orale Kontakte - innerhalb von zwei Wochen während des Hofganges im Maßregelvollzug zum Nachteil eines untergebrachten 15-jährigen Jungen mit einschlägigen sexuellen Vorerfahrungen gegen die Hingabe von Zigaretten als Belohnung begangen.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Beweiswürdigung des Landgerichts erbringt insgesamt einen noch ausreichenden Beleg für die festgestellten Taten und ihre Intensität. Hingegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
Das Landgericht begründet die aus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen des § 182 Abs. 1 StGB gebildeten, angesichts des Gewichts der Taten bedenklich hohen Einzelstrafen nicht ausreichend. Zudem hat es einen wesentlichen Begleitumstand der Vorwürfe unbeachtet gelassen. Der Angeklagte konnte die Taten während des Maßregelvollzugs unter ersichtlich nicht weiter erschwerten Bedingungen begehen; sie wären indes bei Wahrung der im Maßregelvollzug gebotenen Fürsorge der verantwortlichen Aufsichtspersonen für jugendliche Untergebrachte, aber auch gestörte rückfallgefährdete Insassen unbedingt durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden gewesen. Wegen möglicher Auswirkungen auf die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose und der Verhältnismäßigkeit kann auch der Maßregelausspruch keinen Bestand haben.
Der Senat weist darauf hin, dass das Landgericht bei Bemessung der Gesamtstrafe die behauptete, bei dem besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der zum Nachteil stets desselben Opfers begangenen Taten unbedingt gebotene besonders maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe nicht eingehalten hat. Über den Maßregelausspruch wird im Blick auf die Erheblichkeit der abgeurteilten, während der Unterbringung begangenen Taten (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26; BGH NStZ-RR 2002, 331; 2007, 8; jeweils m.w.N.) nach erneuter Anhörung des Sachverständigen zu befinden sein. Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass die - in der Sache nunmehr ohnehin obsoleten - Ausführungen des Landgerichts zur Erfüllung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB schon formal mangels Mitteilung der Einzelstrafen aus den früheren Verurteilungen, auf die es zur Erfüllung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ankommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 7), unbelegt geblieben sind, sich auch nicht etwa von selbst verstehen. Die Ausführungen zur Aussetzung der Maßregel waren bislang ohne Grundlage (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB).
Ende der Entscheidung
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