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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 372/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. September 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Auf den nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten C vom 15. August 2002 bemerkt der Senat:
Es kommt nicht darauf an, ob die Annahme des Landgerichts, die Mitgliedschaft des Bandenführers T in der nach ihm benannten Erpresserbande sei durch den Vollzug von Untersuchungshaft nicht beendet worden, tragfähig begründet ist. Die Anzahl der erforderlichen drei Bandenmitglieder ist jedenfalls erreicht, weil das Landgericht den Mitangeklagten H als weiteres Bandenmitglied betrachtet (UA S. 10, 14, 17). Seine Verurteilung als Gehilfe steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 321, 338; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung im BGHSt bestimmt).
Ende der Entscheidung
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