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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 372/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 372/02

vom 3. September 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Auf den nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten C vom 15. August 2002 bemerkt der Senat:

Es kommt nicht darauf an, ob die Annahme des Landgerichts, die Mitgliedschaft des Bandenführers T in der nach ihm benannten Erpresserbande sei durch den Vollzug von Untersuchungshaft nicht beendet worden, tragfähig begründet ist. Die Anzahl der erforderlichen drei Bandenmitglieder ist jedenfalls erreicht, weil das Landgericht den Mitangeklagten H als weiteres Bandenmitglied betrachtet (UA S. 10, 14, 17). Seine Verurteilung als Gehilfe steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 321, 338; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung im BGHSt bestimmt).



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