Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 373/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 373/00

vom

29. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. April 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wegen der Zulassung der Angeklagten zur Rechtsanwaltschaft weist der Senat ergänzend auf BGHR StGB § 339 - Staatsanwalt 2 hin.



Ende der Entscheidung

Zurück