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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 373/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. April 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wegen der Zulassung der Angeklagten zur Rechtsanwaltschaft weist der Senat ergänzend auf BGHR StGB § 339 - Staatsanwalt 2 hin.
Ende der Entscheidung
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