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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 373/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 406 Abs. 3 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird mit Ausnahme der dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten, die der Angeklagte zu tragen hat, abgesehen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weit gehende Tenorierung des Landgerichts im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld übersteigenden Adhäsionsantrag nicht bedeutet, dass die Adhäsionskläger diesen Anspruch nicht anderweit verfolgen könnten, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO.
Ende der Entscheidung
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