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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: 5 StR 373/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 81f Abs. 1 | |
StPO § 81g Abs. 3 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin H. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die gegen die Verwertung einer aus einer Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen DNA gerichtete Verfahrensrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision versäumt hat, die rechtzeitige Erhebung des erforderlichen Verwertungswiderspruchs darzulegen (vgl. BGHSt 38, 214; 51, 144, 147 f.; 52, 38, 41; Mosbacher NJW 2007, 3686, 3688).
Durch die vorliegend vom Angeklagten - wenn auch ein anderes Verfahren betreffend, aber freiwillig nach Belehrung und ohne schriftliche Einwilligung - gestattete Entnahme seines Speichels hat sich der Angeklagte im Grundsatz mit der Verwertung seiner DNA einverstanden erklärt (§ 81f Abs. 1; § 81g Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Dies geschah lediglich nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Schriftform. Jedenfalls bei dieser Sachlage ist es bei dem hier in Frage stehenden höchstpersönlichen Rechtsgut der Dispositionsfreiheit des Angeklagten zu überantworten, ob er von seinem geäußerten Willen abrückt und gegebenenfalls durch Erklärung eines Verwertungswiderspruchs eine weitere rechtliche Klärung der Verwertbarkeit erstrebt (vgl. Graalmann-Scheerer in FS Peter Rieß S. 153, 161; vgl. auch BGHSt 51, 285, 296 f.). Hierfür sprechen auch Gründe der Verfahrensökonomie, die ebenfalls den Interessen des Angeklagten dienen. Auf einen begründeten Widerspruch hätte nämlich das Tatgericht ohne weiteres gemäß § 244 Abs. 2, § 81a Abs. 1, § 81e Abs. 1 Satz 1, § 81f Abs. 1 Satz 1 StPO die Entnahme, Untersuchung und Verwertung einer neuen Speichelprobe anzuordnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 81a Rdn. 25c). Bei der hier nach Belehrung freiwillig abgegebenen Speichelprobe liegt die Annahme eines Grundes, an der rechtzeitigen Erhebung eines Widerspruchs gehindert gewesen zu sein, völlig fern (vgl. BGHSt 52, 38, 43 f.).
Ende der Entscheidung
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