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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 374/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 397a Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos. Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F.v. 1.12.1998] Beistand 2).
Auf die Sachrüge des Angeklagten S weist der Senat ergänzend darauf hin, daß im Fall B 1. das Verlangen sich auszuziehen und im Fall B 4. die von Angst getragene Reaktion der Opfer auf die sexualbezogene Präsentation des Angeklagten einen Beginn der Ausführungshandlung belegen (vgl. BGHSt 35, 6, 8 f.; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1).
Ende der Entscheidung
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