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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 376/02
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 4
JGG § 106 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 376/02

vom 4. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch aufgehoben; die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel der im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die den Nebenklägerinnen durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. August 2002 angeführten Gründen hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs unbegründet im Sinn des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt aber, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, wegen Verstoßes gegen § 106 Abs. 2 Satz 1 JGG, wonach gegen einen Heranwachsenden Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden darf, zur Aufhebung und zum Wegfall des Maßregelausspruchs.

Dadurch ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruchs so gemindert, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden (vgl. zum Wegfall einer Unterbringung nach § 63 StGB BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 1 und 3). Angemessen ist es vielmehr, gemäß § 473 Abs. 4 StPO ein Drittel der Rechtsmittelkosten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. zu den Nebenklägerauslagen BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6 und 7).

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