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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 378/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 | |
StGB § 64 S. 2 | |
StGB § 64 Abs. 2 a. F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die überholte Anwendung des § 64 Abs. 2 StGB in der vor dem 20. Juli 2007 gültigen Fassung begründet nicht die Revision, da das angefochtene Urteil nicht auf ihr beruht. Mit der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) wurde in § 64 S. 2 StGB eine Vorgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 umgesetzt (vgl. BT-Ducks. 16/1110, S. 10). Danach ist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt schon von Verfassungs wegen an die Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1, 30). Diese Vorgabe war von den Strafgerichten bereits bei der Anwendung von § 64 Abs. 2 StGB a. F. zu beachten und ist auch im vorliegenden Urteil beachtet worden. § 64 S. 2 StGB verlangt dabei - entgegen dem Vortrag der Revision -, dass sich die hinreichend konkrete Aussicht der Rückfallfreiheit auf einen "erheblichen" Zeitraum erstrecken muss. Der Gesetzgeber hat sich für diese Formulierung in bewusster Abkehr von der vom Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Formulierung ("nicht unerhebliche Zeit") entschieden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/5137 S. 4, 10), die lediglich Fälle ausschließen wollte, in denen ein Suchtrückfall "fast unmittelbar nach der Entlassung im Abstand von wenigen Tagen oder Wochen" zu erwarten ist (BT-Drucks. 16/1110, S. 14). Aus dem angefochtenen Urteil geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass beim Angeklagten eine den Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB genügende hinreichend konkrete Aussicht auf einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg nicht besteht (UA S. 29 f.).
Ende der Entscheidung
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